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STEUERN UND KOSTEN BEIM IMMOBILIENKAUF AUF MALLORCA:
Wenn Sie eine Immobilie in Spanien erwerben,
fallen folgende Übertragungskosten ab dem 01.04.2012 an:
Bei dem Erwerb von Immobilien findet seit dem 01.04.2012 auf den Balearen eine Besteuerung von 10% des notariell beurkundeten Kaufpreises statt, welche vom Erwerber zu bezahlen ist.
Notarkosten und Grundbuchamt betragen 2% des Escritura Wertes (Besitzurkunde) oder mindestens 150 Euro. 

Mehrwertsteuer von 21% fällt an:
Beim erstmaligem Verkauf eines Neubau Objekt vom Bauträger.
IVA=MwSt; oder Impuesto sobre Valor Añadido, ist fällig für Bauland, Geschäftslokale oder Grundstücke, neu errichtete Wohnhäuser oder Wohnungen vom Bauträger.
Zu zahlen innerhalb von 30 Arbeitstagen. 

Maklerkosten:
Die Maklercourtage ist grundsätzlich im Kaufpreis inklusive und wird in Spanien vom Verkäufer getragen!

Anwalt:
Ein Honorar von 1% fällt an, wenn Sie einen Anwalt hinzuziehen. 
 
Welche Steuern sind bei Immobilienbesitz in Spanien jährlich zu entrichten
Folgende Steuern sind von Spaniern und Ausländern gleichermaßen zu entrichten: Einkommenssteuer für natürliche Personen. Dem Eigentümer wird ein Einkommen in Höhe von 2% des Katasterwertes unterstellt. Von diesem Einkommen werden die Gemeindesteuern in Abzug gebracht, die Differenz davon wird mit 25% besteuert. Ist der Eigentümer eine juristische Person, so entfällt die Einkommenssteuer. Grundsteuer. Diese richtet sich nach der zuständigen Gemeinde, dem Katasterwert und einem Koeffizienten, den die Gemeinde je nach Steueraufkommen festlegen kann. Vermögenssteuer. Geringe Steuerlast (0,2% des Katasterwertes) für natürliche Personen, ca. € 240,- für ein Immobilienwert in Höhe von €120.000,-. Für juristische Personen entfällt diese Steuer.

Wertzuwachsteuer: "Plusvalia"
Diese von der jeweiligen Gemeinde erhoben Steuer, besteuert den Wertzuwachs von Grund und Boden seit dem letzten Eigentumswechsel der Immobilie.
Grundlage für die Höhe dieser Immobiliensteuer sind Gemeindeeigene Werttabellen. Gesetzlich obliegt die Zahlung der Plusvalía dem Verkäufer.

Einkommenssteuer: bei Verkauf
Die Einkommenssteuer erfaßt ebenfalls den Verkauf einer Immobilie und unterscheidet wie auch in Deutschland zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht des Verkäufers. Aus steuerrechtlicher Sicht ist Resident und somit unbeschränkt steuerpflichtig, wer sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält, dessen wirtschaftlicher Schwerpunkt sich in Spanien befindet oder dessen Ehepartner bzw. unterhalts-pflichtige Kinder in Spanien leben.
Die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht wirken sich unterschiedlich bei dem Verkauf von Immobilien aus. Denn im Gegensatz zu Deutschland, ist die private Veräußerung von Immobilien in Spanien grundsätzlich zu versteuern.
Ist der Verkäufer spanischen Grundeigentums in Spanien beschränkt steuerpflichtig, also nicht "Resident", weil er seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist der Veräußerungsgewinn mit einheitlich 18 % zu versteuern. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Anschaffungswert und dem notariell beglaubitgen Veräußerungswert.
Für die 18%ige Steuerpflicht des "nicht residenten" Verkäufers, haftet der Käufer mit seiner erworbenen Immobilie mit 3% des beurkundeten Kaufpreises gegenüber dem Finanzamt. Aus diesem Grund behält der Käufer in der Regel diesen Betrag ein und führt ihn selbst an das Finanzamt ab. Durch diese Regelung verhindert der spanische Fiskus, daß Ausländer ihre Immobilie in Spanien verkaufen, das Land dann aber ohne Zahlung der fälligen Steuern verlassen. Die Steuer ist innerhalb von 30 Tagen nach Vertagsunterzeichnung an das Finanzamt abzuführen



Rolf J. Mosczinsky 
CIO Mallorca Residence Estate SL